Warum besondere Leistungen?
Im Sozialgesetzbuch sind die Leistungen der Krankenkassen geregelt:
SGB V §2 Absatz (4)
Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.
SGB V §12 Absatz (1)
Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Um Ihnen mehr als ausreichende Gesundheitsversorgung anbieten zu können, habe ich Ihnen ein Angebot von Zusatzleistungen mit Inhaltsbeschreibung zusammengestellt. Diese sind, soweit nicht im Rahmen einer Grunderkrankung oder Krankheitsverdacht erforderlich, nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechenbar sondern Wunschleistungen deren Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgen muss. Bei Privatversicherten werden diese Leistungen in der Regel von der Versicherung übernommen.
Leistungskatalog (23 KB)